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Sehen am Arbeitsplatz

eine Information der

Quelle: Faltblatt Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz der VBG - Verwaltungsberufsgenossenschaft, Text komplett übernommen.

Seit Jahren befassen sich Wissenschaft und Forschung sehr eingehend mit den Belastungen und Beanspruchungen an Bildschirmarbeitsplätzen. Die heute hierzu vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Gegebenheiten lassen eine Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes zu, die den ergonomischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird.

Nach Erfahrungen von Arbeitsmedizinern mit der Vorsorgeuntersuchung "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (BCG 904-37) besitzen etwa 30-40 % der Beschäftigten bei der Erstuntersuchung ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen. Zum Teil ist dies durch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit zur Anpassung des Sehens im Nahbereich (Akkommodation) bedingt. Einschränkungen des Sehvermögens jeglicher Art und eine mangelhafte Beleuchtung führen zu erhöhten Belastungen der Augen. Die Folgen können asthenoptische Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein. Weiterhin können Beschwerden des Bewegungsapparates, wie Nacken- und Rückenschmerzen auftreten.

Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich die Notwendigkeit, das Sehvermögen der Beschäftigten und z.B. den Bewegungsapparat bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit am Bildschirm durch eine Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (BCG 904-37) zu überprüfen. Wird hierbei ein nicht ausreichendes Sehvermögen festgestellt, so ist durch eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Brille die Sehschärfe zu optimieren.

Grundsätzlich trägt die am Bildschirmarbeitsplatz arbeitende Person dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich ist und eine ausreichende Anpassung des Sehens für die Nähe gegeben ist. ab einem Alter von etwa 40 - 45 Jahren müssen in der Regel so genannte Altersnahbrillen getragen werden, deren Korrekturwert wegen der weiter abnehmenden Akkommodationsfähigkeit kontinuierlich bis etwa zum 60. Lebensjahr verstärkt werden muss.

Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen

Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfes für eine spezielle Sehhilfe für Alterssicherung und ihre korrekte Anpassung an den Arbeitsplatz ist die Berücksichtigung
  • des Sehabstandes (im Idealfall gleiche Abstände von Tastatur - Auge, Vorlagenhalter - Auge und Bildschirm - Auge),
  • der noch vorhandenen Fähigkeit zur Anpassung des Sehens im Nahbereich,
  • der Arbeitsaufgabe, die auch eine optimale Sehschärfe in der Ferne erfordern kann (z.B. Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr).
Korrektur mit Monofocalgläsern
Wenn die Arbeitsaufgabe einen optimalen Fernvisus nicht erfordert, sollte eine arbeitsplatzbezogene Einstärkenbrille (Brille mit Monofocalgläsern) für den Sehabstand am Arbeitsplatz verordnet werden.
Korrektur mit Bifocalgläsern

Erfordert die Arbeitsaufgabe eine optimale Korrektur auch in der Ferne (z.B. Arbeiten mit Publikumsverkehr), sollte eine arbeitsplatzbezogene Brille mit Bifocalgläsern verordnet werden. Dabei muss der Nahteil den Korrektionswert für den Sehabstand am Bildschirmarbeitsplatz (Tastatur - Auge), Vorlagenhalter - Auge, Bildschirm - Auge) berücksichtigen. Die Trennkante dieser arbeitsplatzbezogenen Zweistärkenbrille sollte verhältnismäßig hoch angesetzt werden, damit nicht mit dem zurückgeneigten Kopf gearbeitet werden muss.

In seltenen Fällen kann auch der Fernanteil der arbeitsplatzbezogenen Brille den Sehabstand am Arbeitsplatz und der Nahteil die Nähe (z.B. Lesen kleiner Schrift auf Belegen) berücksichtigen (z.B. Arbeiten am Bildschirm ohne Publikumsverkehr.

Korrektur mit Trifocalgläsern

Bei weiterer Einschränkung der Akkomodationsbreite kommt eine Korrektur mit Trifocalgläsern in Betracht.

Wenn die Arbeitsaufgabe es erfordert, müssen bei der arbeitsplatzbezogenen Dreistärkenbrille der Fernanteil für die Ferne, der Zwischenteil für den Sehabstand am Arbeitsplatz und der Nahteil für die Nähe abgestimmt werden.

Die Trennkanten sind für diese arbeitsplatzbezogene Sehhilfe entsprechend den Erfordernissen am Arbeitsplatz verhältnismäßig hoch zu zentrieren. Die Stärke des Zwischenteils liegt bei der im täglichen Gebrauch verwendeten Dreistärkenbrille zwischen der Stärke des Fernteils und des Nahteils.

Korrektur mit Gleitsichtgläsern

Die Korrektionswirkung der Gleitsichtgläser entspricht in etwa der der Trifocalgläser. Es fehlen die Trennungskanten. Die Abstände gehen kontinuierlich ineinander über, allerdings in einer relativ schmalen Korrekturstrasse. Der seitliche Glasbereich bildet Gegenstände nur unscharf ab.

Die mit einer solchen Brille arbeitende Person ist darauf angewiesen, größere seitliche Kopfbewegungen vorzunehmen, um alle Gegenstände in den Seitenbereichen scharf sehen zu können. Es muss angemerkt werden, dass nicht alle Personen sich ohne weiteres an Gleitsichtbrillen gewöhnen können.

Kosten

Die notwendigen Kosten für die Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 sowie für spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten trägt nach § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes der Arbeitgeber.

Wie erhält der Beschäftigte eine arbeitsplatzbezogene Sehhilfe ?

Bei der Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (BCG 904-37) wird durch den Arbeitsmediziner unter Umständen ein eingeschränktes Sehvermögen festgestellt, das durch Verordnung einer Sehhilfe beseitigt werden kann, möglicherweise aber auch auf einer krankhaften Veränderung der Augenberuht. Zur Feststellung der Fehlsichtigkeit und der notwendigen Korrektur verweist der Arbeitsmediziner den Beschäftigten an einen Augenarzt seiner Wahl. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenkasse. Mit einem augenärztlichen Rezept geht der Beschäftigte dann zum Optiker, der die Sehhilfe anfertigt.

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